06.05.2009 | Commerzbank darf die Marke DAX als Bezugswert für Wertpapiere benutzen
Der Bundesgerichtshof hat laut Pressemitteilung vom selben Tage am 30.04.2009 entschieden (Az.: I ZR 42/07 - DAX), dass die Commerzbank auch nach der Beendigung eines Lizenzvertrages über die Benutzung der Wortmarke DAX (Registernummer 1164323) der Deutschen Börse AG die Marke weiter benutzen darf, soweit die Marke lediglich als Bezugswert für Finanzprodukte der Commerzbank im Sinne einer beschreibenden Angabe benutzt wird (§ 23 Nr. 2 MarkenG).
Gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG kann der Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Einen Verstpß gegen die guten Sitten hat der BGH in der aktuellen Entscheidung nicht angenommen und vielmehr festgestellt, dass es den Banken nicht verwehrt sei, auf den gleichnamigen Index zu verweisen, der die für den deutschen Finanzmarkt bedeutendsten Aktien repräsentiere. Schließlich sei auch kein Schutz aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 lit. b UWG) erkennbar.

