Werberecht, Marketing

Irreführung durch Spitzenstellungswerbung

 

Die Werbewirkung einer Maßnahme fällt besonders stark aus, wenn das werbende Unternehmen Allein- oder Spitzenstellungen für sich in Anspruch nimmt. Dies ist beispielsweise der Fall bei werblichen Aussagen wie „bestes“ oder „günstigstes“ Angebot bzw. „größter“, „erster“ oder „ältester“ Anbieter. Gleiches gilt für Anpreisungen der Waren als „unerreichbar“, „einzigartig“ oder „allein dastehend“ (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rdnr. 2.137) Derartige Werbebehauptungen dürfen jedoch nicht irreführend sein. Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht. Auszugehen ist vom Wortsinn des Werbeslogans (BGH, GRUR 2002, 182 - Das Beste jeden Morgen), wobei Verbrauchern zugetraut wird, zu erkennen, ob es sich bei der Werbeaussage nur um eine reklamehafte Übertreibung bzw. eine Werturteil handelt.  Weiter...

 

 

Werbung ist notwendig

 

Werbung ist aus der Wirtschaft nicht hinwegzudenken und existiert in den unterschiedlichsten Formen. Mit Werbung werden Botschaften an eine Zielgruppe gerichtet, womit das Unternehmen ein bestimmtes Ergebnis erreichen will wie z.B. die Imageverbesserung, Erhöhung von Marktchancen, den direkten Kauf eines Produktes durch die Kunden oder das Gewinnen eines wichtigen Lieferanten. Werbung ist gezielte und geplante Kommunikation und wird öffentlich eingesetzt. Dadurch gerät der Werbende in das Blickfeld aller Marktteilnehmer, auch in das seiner Konkurrenz. Weiter...

 

 


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