Escrow - Quellcodehinterlegung
- 22.02.2011 | Software-Escrow – Investitionsschutz durch Quellcode-Hinterlegung
Insbesondere bei der Überlassung von Standardsoftware, an der in der Regel nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt werden und bei der der Quellcode als wohl behütetes Geschäftsgeheimnis des Softwareherstellers nicht mit überlassen wird, ist das Risiko einer Insolvenz des Herstellers zu beachten. Wird nämlich nach der Software-Überlassung über das Vermögen des Herstellers ein Insolvenzverfahren eröffnet, fällt der Quellcode als wesentliches Asset des Herstellers in die Insolvenzmasse. Dies hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter die Verfügungsgewalt über den Quellcode erhält. Wie kann das verhindert werden? [...]
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